Globale Textbausteine für Zeugnisbemerkungen

Jeder globale Textbaustein ist mit einer eindeutigen ID versehen, die das Wiederfinden und die Verständigung über einzelne Textbausteine erleichtern soll.

Folgendes Namensmuster der IDs wurde implementiert: zwei Großbuchstaben und 2 Ziffern (fortlaufende Nummer 00-99)
Beispiel: EN-04.
(für Entlassung aus Gymnasium 9. Jgst-G8)

Die beiden Großbuchstaben in der ID sind die beiden ersten Buchstaben des ersten Substantivs im Titel der Zeugnisbemerkung.

  • Die Zeugnisbemerkungen sind mit Schlagworten versehen, die eine Filterung im Feld „Suche“ ermöglichen sollen:
    • Schulformen: GS,GemS,Gym,GemSmOS,FöZ,BBS,AGym (nur sinnvoll, wenn Beschränkungen der Verwendung auf bestimmte Schulformen bestehen)
    • Zeugnistypen: HJ, EJ,AZ,AHR, FHR
    • Jahrgangsstufen: 01,02,03,04,05,06,07,08,09,10,Q1,Q2,Q3
    • zentrale Begriffe im Zeugnistext, die nicht im Titel enthalten sind (Titel wird immer durchsucht und ist als Filterkriterium nutzbar)
    • Bezug auf Paragraphen der Schulverordnung
AU-01 (EJ): Aufstieg mit Vorbehalt (7./8. Jgst.)

Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe (HIER NACHFOLGENDE JGST. EINTRAGEN) erfolgt mit dem Vorbehalt, dass {Vorname} zum Schulhalbjahr in die Jahrgangsstufe (HIER AKTUELLE JGST. EINTRAGEN) zurücktreten muss, wenn die Gründe für diesen Vorbehalt weiterhin vorliegen. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

Wenn am Ende der wieder­holten Jahrgangsstufe diese Voraussetzungen erneut vorliegen, wird {Vorname} in die Gemein­schafts­­schule schrägversetzt.

AU-01-Ergänzung (EJ): mögliche Ergänzung zu AU-01 (7./8. Jgst.)

Die Klassenkonferenz empfiehlt jedoch aufgrund der bestehenden erheblichen fachlichen Mängel die Wiederholung der Jahrgangsstufe.

AU-02: Kein Aufstieg in das Schuljahr Q2

{Vorname} steigt nicht in das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase der Oberstufe auf, denn eine Zulassung zur Abiturprüfung ist bei dem gegebenen Leistungsstand ausgeschlossen.

AU-03: Erneut kein Aufstieg in das Schuljahr Q2

{Vorname} steigt nicht in das dritte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase der Oberstufe auf. Denn eine Zulassung zur Abiturprüfung ist bei dem gegebenen Leistungsstand ausgeschlossen. Eine erneute Wiederholung ist nicht möglich.

AU-04: Kein Aufstieg in das Schulhalbjahr Q2.2

{Vorname} steigt nicht in das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase der Oberstufe auf. Eine Zulassung zur Abiturprüfung ist bei dem gegebenen Leistungsstand ausgeschlossen.

AU-05: Erneut kein Aufstieg in das Schulhalbjahr Q2.2

{Vorname} steigt nicht in das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase der Oberstufe auf. Eine Zulassung zur Abiturprüfung ist bei dem gegebenen Leistungsstand ausgeschlossen. Eine erneute Wiederholung ist nicht möglich.

BE-01: keine Bewertung wg. fehlender Deutschkenntnisse

Die Leistungen im FACH / IN DEN FÄCHERN (HIER FACH/FÄCHER MANUELL EINFÜGEN) WIRD/WERDEN wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet. Erläuterungen zur Lernentwicklung werden gesondert vorgenommen.

EI-01: Dreijährige Eingangsphase

{Vorname Genitiv} momentaner Entwicklungsstand deutet auf einen möglichen dreijährigen Verbleib in der Eingangsphase hin.

EI-02: Einjährige Eingangsphase

{Vorname} hat die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg wiederholt. {Er} ist gemäß § 14 Abs. 2 der SAVOGym aus der Schule entlassen.

EM-01 (HJ): Empfehlung TN MSA JGST. 9 (nur G8) bei Wiederholung und gefährdeter Versetzung (9. Jgst.-G8)

Die Klassenkonferenz empfiehlt einen Antrag der Eltern zur Teilnahme von {Vorname} an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule gemäß § 10 Abs. 2 der SAVOGym. Im Falle einer Nichtversetzung wird {Vorname} aus dem Gymnasium entlassen.

EN-01 (EJ): Entlassung aus der Schule wg. Überschreitung (9. Jgst.-G9)

{Vorname} ist aufgrund der Überschreitung der möglichen Dauer des Schulbesuchs gemäß § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes aus der Schule entlassen.

EN-02 (EJ): Entlassung aus der Schule nach erfolgloser Wiederholung (10. Jgst.)

{Vorname} hat die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg wiederholt. {Er} ist gemäß § 14 Abs. 2 der SAVOGym aus der Schule entlassen.

EN-03 (EJ): Entlassung aus der Schule wg. Überschreitung Verweildauer (10. Jgst.)

{Vorname} ist aufgrund der Überschreitung der möglichen Dauer des Schulbesuchs gemäß § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes aus der Schule entlassen.

EN-04 (EJ): Entlassung aus Gymnasium (9. Jgst.-G8)

{Vorname} hat die Jahrgangstufe 9 ohne Erfolg wiederholt. {Er} ist gemäß § 14 Abs. 3 der SAVOGym aus dem Gymnasium entlassen.

EN-05 (EJ): Entlassung aus Schule wg. Überschreitung Verweildauer (9. Jgst.-G8)

{Vorname} ist aufgrund der Überschreitung der möglichen Dauer des Schulbesuchs gemäß § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes aus der Schule entlassen.

EN-06: Entlassung wegen Verweildauer - nur ergänzend (Q1)

{Vorname} ist aufgrund der Überschreitung der möglichen Dauer des Schulbesuchs gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 des Schulgesetzes aus der Oberstufe entlassen.

EP-01: Epochenunterricht

DAS FACH / DIE FÄCHER (HIER FACH/FÄCHER MANUELL EINFÜGEN) WURDE / WURDEN epochal unterrichtet.

GL-01 (Endjahr): Gleichwertigkeit des Bildungsstandes mit dem MSA (nur in G8 ergänzend zu „Keine Versetzung in die Q-Phase" bzw. „Erneut keine Versetzung in die Q-Phase", wenn die hochgesetzten Noten es rechtfertigen, auf Antrag)

Die oben angegebenen Noten wurden unter Anwendung der Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ZVO auf der Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erteilt. Die Gleichwertigkeit des Bildungsstandes mit dem Mittleren Schulabschluss wurde festgestellt.

NO-01: Notenschutz LRS bei förmlich festgestellter LRS

Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.

NO-02: Notenschutz LRS bei einem laufendem Verfahren

Die Rechtschreibleistungen entsprechen nach vorläufiger Bewertung nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.

NO-03: Notenschutz körperlich-motorische Beeinträchtigung

Aufgrund der Gewährung von Notenschutz wurde in ALLEN FÄCHERN/IN DEM FACH/IN DEN FÄCHERN (HIER MANUELL EINFÜGEN) auf Prüfungsteile verzichtet, die auf Grund einer körperlich-motorischen Beeinträchtigung nicht erbracht werden können; nämlich (HIER FACH/FÄCHER MANUELL EINFÜGEN). Sie sind in den Fachnoten/Fachbewertungen nicht enthalten.

NO-04: Notenschutz Sehen

Aufgrund der Gewährung von Notenschutz wurde in ALLEN FÄCHERN/IN DEM FACH/IN DEN FÄCHERN (HIER MANUELL EINFÜGEN) auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, verzichtet; nämlich (HIER FACH/FÄCHER MANUELL EINFÜGEN). Sie sind in den Fachnoten/Fachbewertungen nicht enthalten.

NO-05: Notenschutz Sprechen

Aufgrund der Gewährung von Notenschutz wurde in ALLEN FÄCHERN/IN DEM FACH/IN DEN FÄCHERN (HIER MANUELL EINFÜGEN) auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, verzichtet; nämlich (HIER FACH/FÄCHER MANUELL EINFÜGEN). Sie sind in den Fachnoten/Fachbewertungen nicht enthalten.

NO-06: Wegen Notenschutz auf Bewertungen verzichtet

Aufgrund der Gewährung von Notenschutz wurde auf mündliche Präsentationen, auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik, bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit und in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, verzichtet.

NO-07: Wegen Notenschutz mündlich geringer gewichtet

Aufgrund der Gewährung von Notenschutz wurden mündliche Präsentationen geringer gewichtet.

NO-08: Wegen Notenschutz mündlich geringer gewichtet und auf Bewertungen verzichtet

Aufgrund der Gewährung von Notenschutz wurden mündliche Präsentationen geringer gewichtet sowie auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik, bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit und in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, verzichtet.

NO-09: LRS-Notenschutz Oberstufe

Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.

RE-01: Rechtschreibleistungen nicht enthalten

Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.

RE-02: Rechtschreibleistungen vorläufig nicht enthalten

Die Rechtschreibleistungen entsprechen nach vorläufiger Bewertung nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten/Fachbewertungen nicht enthalten.

RE-03: Rechtschreibleistungen zurückhaltend gewichtet

Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.

RU-01 (HJ): Rücktritt nach erfolglosem Aufstieg unter Vorbehalt (8. Jgst.)

Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 erfolgte mit Vorbehalt. {Vorname} tritt in die Jahrgangsstufe 7 zurück. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

RU-02 (HJ): Rücktritt nach erfolglosem Aufstieg unter Vorbehalt (9. Jgst.)

Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 9 erfolgte mit Vorbehalt. {Vorname} tritt in die Jahrgangsstufe 8 zurück. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

RU-03 (Endjahr): Freiwilliger Rücktritt aus E - nur ergänzend zu „Versetzung in die Q-Phase…" (E-Phase)

{Vorname} wiederholt freiwillig die Einführungsphase.

RU-04: Freiwilliger Rücktritt aus Q1.1, Q1.2 oder Q2.1

{Vorname} tritt freiwillig zurück.

RU-05: Freiwilliger Rücktritt aus Q2.2

{Vorname} tritt freiwillig zurück und wiederholt erstmals die Abiturprüfung.

SC-01 (EJ): Schrägversetzung (6. Jgst.)

{Vorname}  ist in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.  Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

SC-02 (EJ): Schrägversetzung nach erfolgloser Wiederholung (6. Jgst.)

{Vorname} ist nach der Wieder­holung der Jahrgangstufe 6 in die Jahrgangsstufe 7 der Gemein­schafts­schule schrägversetzt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

SC-03 (EJ): Schrägversetzung nach erfolgloser Wiederholung (7./8. Jgst.)

{Vorname} ist nach der Wieder­holung der Jahrgangstufe (HIER AKTUELLE JGST. EINTRAGEN) in die Jahrgangsstufe  (HIER NACHFOLGENDE JGST. EINTRAGEN) der Gemein­schafts­schule schrägversetzt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

SC-04 (EJ): Schrägversetzung nach erfolgloser Wiederholung (9. Jgst.-G9)

{Vorname} ist nach der Wieder­holung der Jahrgangstufe 9 in die Jahrgangsstufe 10 der Gemein­schafts­schule schrägversetzt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

SP-01: Keine Sportnote (nur bei kompletter Sportbefreiung - nicht bei Notenschutz-Fällen)

Im Fach Sport wird keine Zeugnisnote erteilt, weil {Vorname} keine sportmotorischen Leistungen einbringen konnte.

SP-02: Teilnahme an zusätzl. Sport-Theoriestunden (bei Teilnahme auf Grundniveau: Qualifizierung zur Wahl als mündliches Prüfungsfach)

{Vorname} hat im Rahmen des Fachs Sport auch am prüfungsvorbereitenden Unterricht in Sporttheorie teilgenommen.

UE-01 (EJ): Überspringen auf Antrag der Eltern (5. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} die Jahrgangsstufe 6 überspringt und in die Jahrgangsstufe 7 versetzt wird.

UE-02 (EJ): Überspringen auf Antrag der Eltern (6. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} die Jahrgangsstufe 7 überspringt und in die Jahrgangsstufe 8 versetzt wird.

UE-03 (EJ): Überspringen auf Antrag der Eltern (7./8. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} die Jahrgangsstufe (HIER NACHFOLGENDE JGST. EINTRAGEN) überspringt und in die Jahrgangsstufe (HIER ÜBERNÄCHSTE JGST. EINTRAGEN) versetzt wird.

UE-04 (EJ): Überspringen auf Antrag der Eltern (9. Jgst.-G9)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} die Jahrgangsstufe 10 überspringt und in die Jahrgangsstufe 11 der Oberstufe versetzt wird.

UE-05 (EJ): Überspringen auf Antrag der Eltern (10. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} die Jahrgangsstufe 11 der Oberstufe (Einführungsphase) überspringt und in die Jahrgangsstufe 12 der Oberstufe (1. Jahr der Qualifikationsphase) versetzt wird.

UE-06 (EJ): Überspringen auf Antrag der Eltern (9. Jgst.-G8)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} die Jahrgangsstufe 10 der Oberstufe (Einführungsphase) überspringt und in die Jahrgangsstufe 11 der Oberstufe (1. Jahr der Qualifikationsphase) versetzt wird.

UN-01: Unterricht nur im 1. Halbjahr

Das FACH (HIER FACH MANUELL EINFÜGEN) wurde nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet.

VE-01 (EJ): Versetzung (9. Jgst.-G9)

{Vorname} ist in die Jahrgangsstufe 10 versetzt.

Mit dieser Versetzung hat {Vorname} den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben.

VE-02 (EJ): Versetzung mit Vorbehalt (9. Jgst.-G9)

Die Versetzung in die Jahrgangs­stufe 10 erfolgt mit dem Vorbe­halt, dass {Vorname} zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn die Gründe für diesen Vorbehalt weiterhin vorliegen. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

Mit der endgültigen Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben.

Wenn am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe die Voraussetzungen, die zur Verfügung des Vorbehalts geführt haben, erneut vorliegen, wird {Vorname} in die Gemein­schaftsschule schrägversetzt.

VE-02-Ergänzung (EJ): mögliche Ergänzung zu VE-02 (9. Jgst.-G9)

Die Klassenkonferenz empfiehlt jedoch aufgrund der bestehenden erheblichen fachlichen Mängel die Wiederholung der Jahrgangsstufe.

VE-03 (EJ): Versetzung in die Oberstufe (10. Jgst.)

{Vorname} ist in die Einführungsphase der Oberstufe versetzt. Mit dieser Versetzung hat {Vorname} den Mittleren Schulabschluss erworben.

VE-04 (EJ): Versetzung in die Oberstufe (9. Jgst.-G8)

{Vorname} ist in die Einführungsphase der Oberstufe versetzt. Mit dieser Versetzung hat {Vorname} den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben.

VE-05 (Endjahr): Versetzung in die Q-Phase im neunjährigen Bildungsgang (E-Phase)

{Vorname} ist in die Qualifikationsphase der Oberstufe versetzt.

VE-06 (Endjahr): Versetzung in die Q-Phase in G8 (E-Phase)

{Vorname} ist in die Qualifikationsphase der Oberstufe versetzt. Mit dieser Versetzung hat {Vorname} den Mittleren Schulabschluss erworben.

VE-07 (Endjahr): Keine Versetzung in die Q-Phase (E-Phase)

{Vorname} ist nicht in die Qualifikationsphase der Oberstufe versetzt.

VE-08 (Endjahr): Erneut keine Versetzung in die Q-Phase (E-Phase)

{Vorname} ist nicht in die Qualifikationsphase der Oberstufe versetzt. Eine erneute Wiederholung ist nicht möglich.

WA-01 (HJ): Warnung: Gefährdung Versetzung mit Androhung Schrägversetzung (6. Jgst.)

Die Versetzung am Gymnasium ist gefährdet.

Bei Nichtversetzung wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

WA-02 (HJ): Warnung: Ausschluss Versetzung mit Androhung Schrägversetzung (6. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichblei­ben­den oder schwächer werdenden Leistungen die Versetzung am Gymnasium aus.  Bei Nichtversetzung wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

WA-03 (HJ): Warnung: Aufstieg ohne Vorbehalt bei schwächeren Leistungen nicht gesichert (7. Jgst.)

Bei schwächer werdenden Leistungen ist der Aufstieg ohne Vorbehalt in die Jahrgangsstufe 8 nicht gesichert.

WA-04 (HJ): Warnung: Aufstieg nicht gesichert (7. Jgst.)

Bei gleichbleibenden Leistungen ist der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 nicht gesichert (siehe Anlage).

WA-05 (HJ): Warnung: Aufstieg bei gleicher Leistung ausgeschlossen (7. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichbleibenden Leistungen den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 aus (siehe Anlage).

WA-06 (HJ): Warnung: Nicht gesicherter Aufstieg nach Wiederholung mit Androhung Schrägversetzung (7. Jgst.)

Bei schwächer werdenden Leistungen ist der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 am Gymnasium erneut nicht gesichert.

Bei Nichtaufstieg wird {Vorname}  in die Jahrgangsstufe 8 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

WA-07 (HJ): Warnung: Ausschluss Aufstieg nach Wiederholung mit Androhung Schrägversetzung (7. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichblei­ben­den oder schwächer werdenden Leistungen den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 am Gymnasium aus. Bei Nicht­aufstieg wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 8 der Gemein­schaftsschule schrägversetzt.

WA-08 (HJ): Warnung: Aufstieg ohne Vorbehalt bei schwächeren Leistungen nicht gesichert (8. Jgst.)

Bei schwächer werdenden Leistungen ist der Aufstieg ohne Vorbehalt in die Jahrgangsstufe 9 nicht gesichert.

WA-09 (HJ): Warnung: Aufstieg nicht gesichert (8. Jgst.)

Bei gleichbleibenden Leistungen ist der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 9 nicht gesichert (siehe Anlage).

WA-10 (HJ): Warnung: Aufstieg bei gleicher Leistung ausgeschlossen (8. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichbleibenden Leistungen den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 9 aus (siehe Anlage).

WA-11 (HJ): Warnung: Nicht gesicherter Aufstieg bei Wiederholung mit Androhung Schrägversetzung (8. Jgst.)

Bei schwächer werdenden Leistungen ist der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 am Gymnasium erneut nicht gesichert.

Bei Nichtaufstieg wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 9 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

WA-12 (HJ): Warnung: Ausschluss Aufstieg bei Wiederholung mit Androhung Schrägversetzung (8. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichblei­ben­den oder schwächer werdenden Leistungen den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium aus. Bei Nicht­aufstieg wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 9 der Gemein­schaftsschule schrägversetzt.

WA-13 (HJ): Warnung: Versetzung ohne Vorbehalt bei schwächeren Leistungen nicht gesichert (9. Jgst.)

Bei schwächer werdenden Leistungen ist die Versetzung ohne Vorbehalt in die Jahrgangsstufe 10 nicht gesichert.

WA-14 (HJ): Warnung: Versetzung nicht gesichert (9. Jgst.)

Bei gleichbleibenden Leistungen ist die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nicht gesichert (siehe Anlage).

WA-15 (HJ): Warnung: Versetzung bei gleicher Leistung ausgeschlossen (9. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichbleibenden Leistungen die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aus (siehe Anlage).

WA-16 (HJ): Warnung bei Wiederholung und Gefährdung Versetzung mit Androhung Schrägversetzung (9. Jgst.)

Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium ist erneut gefährdet.
Bei Nichtversetzung wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

WA-17 (HJ): Warnung bei Wiederholung und Ausschluss Versetzung mit Androhung Schrägversetzung (9. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichblei­ben­den oder schwächer werdenden Leistungen die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium aus.
Bei Nichtversetzung wird {Vorname} in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

WA-18 (HJ): Zusätzliche Warnung bei drohender Überschreitung der maximalen Dauer des Schulbesuchs in der Sek I (9. Jgst.)

Im Falle einer Nichtversetzung wird {Vorname} aufgrund der Überschreitung der möglichen Dauer des Schulbesuchs gemäß § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes aus der Schule entlassen.

WA-19 (HJ): Warnung: Versetzung nicht gesichert (10. Jgst.)

Bei gleichbleibenden Leistungen ist die Versetzung in die Einführungsphase der Oberstufe (Jahrgangsstufe 11) nicht gesichert.

WA-20 (HJ): Warnung: Versetzung bei gleicher Leistung ausgeschlossen (10. Jgst.)

Die Klassenkonferenz schließt bei gleichbleibenden Leistungen die Versetzung in die Einführungsphase der Oberstufe (Jahrgangsstufe 11) aus.

WA-21 (HJ): Warnung bei Wiederholung und Gefährdung Versetzung mit Androhung Entlassung aus allgemeinbildender Schule (10. Jgst.)

Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 ist erneut gefährdet.

Im Falle einer Nichtversetzung wird {Vorname} aus der Schule entlassen.

WA-22 (HJ): Zusätzliche Warnung bei drohender Überschreitung der maximalen Dauer des Schulbesuchs in der Sek. I (10. Jgst.)

Im Falle einer Nichtversetzung wird {Vorname} aufgrund der Überschreitung der möglichen Dauer des Schulbesuchs gemäß § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes aus der Schule entlassen.

WA-23 (Halbjahr): Warnung evtl. keine Versetzung in die Q-Phase (E-Phase)

Die Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe ist gefährdet.

WA-24: Warnung: Evtl. zu viele einzubringende Unterkurse Q1

Der weitere Aufstieg und die Zulassung zur Abiturprüfung sind gefährdet.

WA-25: Warnung evtl. zu viele einzubringende Unterkurse Q2

Das Bestehen der Abiturprüfung ist gefährdet.

WI-01 (EJ): Wiederholung auf Antrag der Eltern (5. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} aufgrund der von der Konferenz gewürdigten besonderen Umstände die Jahrgangsstufe 5 wiederholt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-02 (EJ): Wiederholung auf Antrag der Eltern (6. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} aufgrund der von der Konferenz gewürdigten besonderen Umstände die Jahrgangsstufe 6 wiederholt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

Im Falle einer erfolglosen Wieder­holung  der Jahrgangsstufe 6 erfolgt die Schrägversetzung an die Gemeinschaftsschule.

WI-03 (EJ): Wiederholung auf Beschluss der Klassenkonferenz (7./8. Jgst.)

{Vorname} wiederholt auf Beschluss der Klassenkonferenz die Jahrgangsstufe (HIER AKTUELLE JGST. EINTRAGEN). Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-04 (EJ): Wiederholung auf Antrag der Eltern (7./8. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} aufgrund der von der Konferenz gewürdigten besonderen Umstände die Jahrgangsstufe (HIER AKTUELLE JGST. EINTRAGEN) wiederholt. Ein ergänzendes Schreiben liegt bei.

WI-05 (EJ): Wiederholung auf Beschluss der Klassenkonferenz (9. Jgst.-G9)

{Vorname} wiederholt auf Beschluss der Klassenkonferenz die Jahrgangsstufe 9. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-06 (EJ): Wiederholung auf Antrag der Eltern (9. Jgst.-G9)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} aufgrund der von der Konferenz gewürdigten besonderen Umstände die Jahrgangsstufe 9 wiederholt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-07 (EJ): Wiederholung auf Beschluss der Klassenkonferenz (10. Jgst.)

{Vorname} wiederholt auf Beschluss der Klassenkonferenz die Jahrgangsstufe 10. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-08 (EJ): Wiederholung auf Antrag der Eltern (10. Jgst.)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} aufgrund der von der Konferenz gewürdigten besonderen Umstände die Jahrgangsstufe 10 wiederholt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-09 (EJ): Wiederholung auf Beschluss der Klassenkonferenz (9. Jgst.-G8)

{Vorname} wiederholt auf Beschluss der Klassenkonferenz die Jahrgangsstufe 9. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

WI-10 (EJ): Wiederholung auf Antrag der Eltern (9. Jgst.-G8)

Die Klassenkonferenz vom (HIER DATUM EINTRAGEN) hat dem Antrag der Eltern entsprechend entschieden, dass {Vorname} aufgrund der von der Konferenz gewürdigten besonderen Umstände die Jahrgangsstufe 9 wiederholt. Ein ergänzendes Schreiben erläutert die Gründe.

ZU-01: Zulassung zur weiteren Abiturprüfung

{Vorname} erfüllt die Voraussetzungen für die weitere Abiturprüfung.

ZU-02: Keine Zulassung zur weiteren Abiturprüfung

Mit dem gegebenen Leistungsstand werden die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung nicht erfüllt. Ein Rücktritt mit Wiederholung des Schuljahres und der Abiturprüfung ist möglich.

ZU-03: Erneut keine Zulassung zur weiteren Abiturprüfung

Mit dem gegebenen Leistungsstand werden die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung nicht erfüllt. Eine erneute Wiederholung ist nicht möglich.